ALLGEMEINE GESCHÄFTS- BEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PDV-SYSTEME SACHSEN GMBH

pdv-systeme Sachsen GmbH

Zur Wetterwarte 4, 01109 Dresden

Stand: 25.05.2018

1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln mit vorformulierten Vertragsbedingungen die Liefer- und Leistungsbedingungen der PDV gegenüber den Kunden der PDV für das Geschäftsfeld der Informationstechnischen Leistungen (IT), soweit diese AGB im Rahmen des konkreten Vertragsabschlusses in den Vertrag einbezogen worden sind.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn PDV davon Kenntnis hat, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens PDV ausdrücklich zugestimmt.

(3) Sollte PDV Angebote an öffentliche Auftraggeber in formalen Vergabeverfahren machen, gelten diese AGB nicht.

(4) Ist der Kunde Verbraucher, so gelten diese AGB nicht.

2 Art und Umfang von Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen der PDV gegenüber dem Kunden werden nach Art und Umfang durch den Vertrag, insbesondere durch die Angebotstexte, Leistungsbeschreibungen und Auftragsbe-stätigungen der PDV bestimmt (Vertragsunterlagen). Bei Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gelten vorrangig der Vertrag bzw. Angebotserklärung und Annahmeerklärung, dann eine etwaige gesonderte Leistungsbeschreibung, sodann etwaige Besondere Vertragsbedingungen der PDV und zuletzt diese AGB.

3 Leistungsinhalt
Soweit nicht anders vereinbart, erbringt PDV Lieferungen und Leistungen mit nachfolgenden Inhalten:

(1) Leistungsinhalt „Consulting“: Die Leistungen des Consulting haben den Inhalt, den Kunden hinsichtlich seiner unternehmerischen Entscheidungen zur Beschaffung einer EDV Systemlandschaft Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Consulting-Leistungen sind Leistungen der PDV, die durch den Kunden abgerufen werden müssen und bestehen regelmäßig aus den Teilleistungen Analyse, Konzeptionierung und Dokumentation.

(2) Leistungsinhalt „Fachplanung“: Die Leistung „Fachplanung“ hat den Inhalt, ein Leistungsver-zeichnis (auch „Pflichtenheft“ oder „Feinkonzept“ genannt) zu erstellen, welches die Anfor-derungen des Kunden an EDV-Hardware bzw. an Software zur Erreichung seiner ausführlich beschriebenen unternehmerischen Zwecke im Sinne eines feinkonzeptionierten Leistungsver-zeichnisses beschreibt, nach welcher Dritte in der Lage sind, die den Anforderungen des Kunden an Hardware bzw. Software entsprechenden Herstellungs-, Erstellungs- bzw. Beschaffungs-leistungen zu erbringen.

(3) Leistungsinhalt „Hardware-Verkauf“: Mit Lieferung der an den Kunden verkauften Hardware übernimmt PDV die zusätzliche Installation der Hardware, die Herstellung deren technischer Betriebsbereitschaft bzw. die Installation der dazugehörenden Betriebssoftware nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt für das Legen von Leitungen, die Vorbereitung der Räumlichkeiten des Kunden für die Installation, die Einweisung des Kunden in die Bedienung der Anlage und in die Bedienung der Betriebssoftware.

(4) Leistungsinhalt „Softwareüberlassung“: PDV überlässt dem Kunden Individualsoftware oder Standardsoftware auf Dauer (Kaufgeschäft bzw. Werkvertrag) oder auf Zeit (Mietvertrag) und passt zu liefernde Software (kundeneigene oder zu überlassende) an Anwendungserfordernisse des Kunden an.

(5) Leistungsinhalt „ASP (Application-Service-Providing)“: PDV überlässt dem Kunden Software zur Nutzung über ein Datennetz. Die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an vertragsgegen-ständlicher Software geschieht nach näherer vertraglicher Vereinbarung über das Internet, ein anderes offenes Datennetz oder über ein geschlossenes Datennetz. Die Nutzung der Software erfolgt über den Zugriff auf einen Server der PDV, der über das vertraglich gewählte Datennetz für den Kunden erreichbar ist. PDV gewährleistet die Funktionsfähigkeit der vertrags-gegenständlichen Software und überwacht laufend die Funktionsfähigkeit der Datennetz-verbindung zwischen dem Kunden und dem Server, auf welchem die zu nutzende Software gespeichert ist. Für die Gebrauchsgewährung der Software gelten die Bestimmungen des Mietvertragsrechts.

(6) Leistungsinhalt „Schulungen (Workshops)“: Schulungen durch PDV in Gestalt von Workshops sind Anwenderschulungen zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Schulungsort, in welchen die Anwender mit der Bedienung der Produkte und Anwendungen vertraut gemacht werden. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Software. PDV schuldet keinen Lernerfolg und nicht den Erfolg der Fähigkeit zur Anwendung. PDV stellt die für die Durchführung der Schulung erforderliche Hard- und Software sowie geeignete Materialien zur Verfügung. Vereinbarte Schulungstermine können bei voller Rückerstattung der bzw. Befreiung von den Schulungsgebühren bis zu 4 Wochen vor Schulungsbeginn durch den Kunden storniert werden. Bei Stornierung bis zu 2 Wochen vor Schulungsbeginn berechnet PDV eine Stornogebühr von 20% der Schulungsgebühr, bei späterer Stornierung von 50%. Dem Kunden steht die Möglichkeit frei, einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen der PDV nachzuweisen.

(7) Sonstige Leistungen: Der Inhalt sonstiger Lieferungen und Leistungen der PDV ist in den Vertrags-unterlagen beschrieben.

4 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Angebote der PDV, insbesondere die mit „Angebot“ überschriebenen Leistungsbeschreibungen, sind freibleibend und nicht bindend. Für das Zustandekommen des Vertrags auf ein solches Angebot der PDV bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Kunden (z.B. durch Bestellung oder durch Auftragserteilung) sowie einer Annahme dieses Vertragsangebots des Kunden durch PDV (Auftragsbestätigung).

(2) PDV ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 1 Woche nach Eingang anzunehmen (Bindungsfrist für den Kunden).

(3) Geht das Vertragsangebot des Kunden bei PDV auf elektronischem Wege ein, bestätigt PDV den Zugang des Vertragsangebotes unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Vertragsangebots des Kunden dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden.

5 Beschaffenheitsangaben und Garantien

(1) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der PDV, insbesondere auf der Website www.pdv-sachsen.net, stellen keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Lieferungen und Leistungen der PDV dar.

(2) Die vertragliche Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen der PDV ist den Vertrags-unterlagen zu entnehmen. Sollte der Vertragsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, hat der Kunde die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels.

(3) Angaben zur vertraglichen Beschaffenheit stellen grundsätzlich keine Garantien der PDV dar. Garantien im Rechtssinne, aus welcher sich darüber hinaus weitere Rechte ergeben (§§ 443, 477 BGB), also eine strengere Haftung, als nach dem Gesetz vorgesehen (§ 276 Abs. 1 BGB), werden durch PDV ausdrücklich als solche bezeichnet.

(4) Soweit sich Beschaffenheitsangaben lediglich aus allgemeinen Prospekten oder öffentlichen Äußerungen der PDV oder ihrer Zulieferer, insbesondere in Werbemitteln ergeben, sind diese Beschaffenheitsangaben ebenfalls keine Garantien im Rechtssinne.

6 Herstellergarantien

(1) Soweit PDV dem Kunden EDV-Systeme, Hardware- oder Software liefert und diese von Dritten beschafft (Hersteller, Vertriebspartner), erhält der Kunde nach Maßgabe der Garantieurkunden der Hersteller oder Vertriebspartner ggf. eigene vertragliche Ansprüche gegen Hersteller oder Vertriebspartner.

(2) Diese Ansprüche des Kunden gegen Hersteller bestehen neben Ansprüchen des Kunden gegen PDV aus der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung.

7 Vorbehalt der Selbstbelieferung

PDV ist berechtigt, sich von ihrer Liefer- und Leistungspflicht in demjenigen Umfang zu lösen wie PDV für den Kunden Hardware oder Software aus dritter Hand (Hersteller, Vertriebspartner) bezieht und dieser Bezug aus nicht von PDV zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. PDV verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

8 Teillieferungen

(1) PDV ist zu Teillieferungen auch dann berechtigt, wenn vertraglich eine Teillieferung nicht ausdrücklich vereinbart war, es sei denn, die Teillieferung ist dem Kunden nicht zuzumuten. Über eine Teillieferung wird PDV den Kunden unverzüglich informieren, verbunden mit der Mitteilung, wann die Restlieferung erfolgen wird. Daraufhin hat sich der Kunde unverzüglich zu erklären, sollte ihm die Teillieferung nicht zuzumuten sein.

(2) Mehrkosten infolge von solchen Teillieferungen trägt PDV.

9 Fremde Rechte in Lieferungen und Leistungen

(1) In zu liefernder Software (Erstellung von Individualsoftware, Anpassung bzw. Lieferung von Standardsoftware, Installation, Reparatur, Pflege und Betreuung von Software, Vermietung von Software) oder in der Lieferung von Hardware bzw. Hardware-Systemen (insbesondere in OEM [Original Equipment Manufacturer]- Produkten) können fremde Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte oder sonstige fremde Nutzungsrechte (Lizenzen) enthalten sein. Die Lieferungen und Leistungen der PDV an den Kunden erfolgen insoweit unter dem Vorbehalt des Bestehens fremder Schutzrechte.

(2) Das Recht des Kunden, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Lieferungen und Leistungen der PDV notwendigen Nutzungsrechte zu solchen fremden Rechten eingeräumt zu erhalten, bleibt von diesem Vorbehalt unberührt.

10 Schutzrechtssituation

Soweit in den Lieferungen und Leistungen der PDV fremde Schutzrechte integriert sind, richten sich die Nutzungsrechte des Kunden auch nach den Lizenzbestimmungen der (dritten) Softwareersteller bzw. Lizenzgeber. Über Art und Umfang von Schutzrechten Dritter an Lieferungen und Leistungen der PDV (Urheberrechte, Markenrechte etc.) informiert PDV durch Bekanntgabe der Lizenzbestimmungen dieser Dritten. Der Kunde wird als Händler oder Endkunde (End User) insbesondere entsprechende Lizenzbestimmungen der Schutzrechtsinhaber (Lizenzbedingungen – License Agreements) beachten.

11 Nutzungsrechte (Lizenzierung)

(1) Sind die Lieferungen und Leistungen der PDV urheberrechtsfähig, insbesondere im Falle der Überlassung von durch PDV erstellter Software, räumt PDV dem Kunden, soweit im Vertrag mit dem Kunden keine anderweitige Nutzungsrechtsvereinbarung getroffen worden ist, an den Lieferungen und Leistungen nur das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, das Werk nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist zusammen mit den sonstigen Lieferungen und Leistungen übertragbar, wenn der Kunde selbst die Nutzung vollumfänglich einstellt.
Im Fall der Überlassung von Software an Dritte ist der Kunde verpflichtet, PDV Name und Anschrift des Erwerbers vollständig in Textform mitzuteilen. Das Nutzungsrecht für Schulungs-, Forschungs- und Entwicklungslizenzen ist nicht übertragbar. Ist Software Gegenstand des Werkes, so gelten ergänzend §§ 69 d und e Urhebergesetz (UrhG).

(2) Werden dem Kunden Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag bestimmte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer anderen Systemumgebung der Zustimmung der PDV. Ist eine im Vertrag definierte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Einsatzfähigkeit in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform als die überlassene zu bringen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Gesetzen zulässig ist.

(4) Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken weitere Kopien der Software anzufertigen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Kopien der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

(5) Eine weitergehende Nutzung des Werkes, als in den vorstehenden Absätzen beschrieben, ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, weitere Nutzungsrechte (z.B. Unterlizenzen) zu begründen oder die Leistung zu vervielfältigen oder zu vermieten oder einem Application Service Provider (ASP) zu überlassen.

(6) Überlässt PDV dem Kunden die Nutzung von Software Dritter über ASP, bestehen die dem Kunden durch PDV eingeräumten Nutzungsrechte in dem Umfang, wie sie der Dritte PDV zum Zwecke der Nutzung im ASP-Modell eingeräumt hat. PDV ist verpflichtet, dem Kunden Inhalt und Umfang der Rechteeinräumung offen zu legen. Der Kunde darf Software im ASP-Modell nur insoweit vervielfältigen, als dies für die Benutzung der Software im ASP-Modell notwendig ist. Regelmäßig wird dies auf das Laden in den Arbeitsspeicher beschränkt sein. Rechte des Kunden nach dem Urhebergesetz bleiben unberührt.

12 Liefergegenstand bei Software, Quellcode

(1) Bestehen Lieferungen und Leistungen der PDV aus zu überlassender Software, so besteht das Werk aus einem zu überlassenden Datenträger (Lieferkopie), auf welchem sich die Software im Objektcode befindet, und einer Dokumentation als deren technische Beschreibung, welche mindestens eine Nutzungsanweisung und eine Installationsanweisung enthalten muss. Die gedruckte Dokumentation kann wahlweise auch in elektronischer Form auf Datenträger überlassen werden. PDV kann eine Kopie der vertragsgegenständlichen Software an den Kunden auch per Diskette, per E-Mail oder unter einer Internet-Adresse zum Herunterladen überlassen.

(2) Der Quellcode von Software sowie die Nutzungsrechte hieran werden dem Kunden nicht übertragen. Sollen auch der Quellcode nebst Erstellungsdokumentation an den Kunden geliefert werden, beispielsweise im Falle einer ausschließlich für den Kunden erstellten individuell mit diesem entwickelten und programmierten Software, bedarf dies einer ausdrücklichen Verein-barung.

13 Urheberrechte

(1) PDV beansprucht das Urheberrecht an ihren urheberrechtlich geschützten Leistungen bzw. Leistungsteilen.

(2) Auf Fremdlizenzen, insbesondere in durch PDV hergestellter Software, weist PDV den Kunden hin. Der Kunde hat die Bestimmungen der Fremdlizenzen gegenüber dem dritten Lizenzgeber zu beachten.

14 Urheberbenennung

(1) Soweit PDV im Rahmen ihrer Leistungen für den Kunden schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt oder (durch Dritte) entwickeln lässt, steht PDV das Recht auf Urheberbenennung zu, ggf. auch im Wege der Benennung eines Subunternehmers der Lieferungen und Leistungen. PDV darf einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung (z.B. … Copyright and designed by …. oder © …) dauerhaft an geeigneter und mit dem Kunden abzustimmender Stelle, vorzugsweise in einem Impressum, anbringen.
Der vorstehende Satz gilt entsprechend für Leistungen des Web-Designs, auch wenn es sich nicht um schutzfähige Leistungen handeln sollte.

(2) PDV kann jederzeit auf das Recht auf die Urheberbenennung verzichten.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Urheberrechtsvermerk ohne Zustimmung der PDV zu entfernen.

15 Mitwirkungspflichten des Kunden, Ansprechpartner

(1) Der Kunde unterstützt PDV bei der Erfüllung ihrer vertraglich jeweils geschuldeten Leistungen, soweit die Lieferungen und Leistungen der PDV durch Systemvoraussetzungen oder Anwendungsvoraussetzungen beim Kunden bedingt sind. Zu Mitwirkungshandlungen gehören insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software.

(2) Im Rahmen der Einführung von EDV-Systemen oder von Softwareprojekten stellt der Kunde PDV die erforderlichen Anzahl eigener Mitarbeiter kostenlos zur Durchführung des Vertrags-verhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(3) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, oder nach dem Vertrag verpflichtet ist, Materialien zu beschaffen (Bilder, Texte, Tondokumente), hat der Kunde diese PDV in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist dies dem Kunden nicht möglich oder werden PDV solche Materialien nicht in dieser Form überlassen oder ist die Umwandlung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format notwendig, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich zu der im Vertrag vereinbarten Vergütung.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass PDV die zur Nutzung der Materialien erforderlichen Rechte erhält.

(5) Erklärungen des jeweils anderen Vertragspartners können mit Wirkung für und gegen jede Partei auch den im Vertrag benannten Ansprechpartnern (Projektverantwortlichen) gegenüber abgegeben werden.

(6) Durch gegenseitige Mitwirkung soll ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis der Parteien nicht begründet werden.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von PDV vorgelegten Lieferscheine oder Arbeitsnachweise abzuzeichnen.

(8) Serviceleistungen der PDV wird der Kunde, soweit dies nach der Art der Leistung nicht ausgeschlossen ist, unverzüglich testen und im Falle einer werkvertraglichen Leistung die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde unverzüglich rügen. Erklärt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen die Abnahme nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach deren Übergabe, Ablieferung bzw. Erledigung als abgenommen, soweit PDV den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen hat.

16 Funktionsprüfung und Abnahme bei Software

(1) Mit Lieferung der Software durch PDV an den Kunden verpflichten sich PDV und Kunde, ein förmliches Abnahmebzw. Funktionsprüfungsverfahren durchzuführen, soweit PDV neu herzustellende Individualsoftware oder für Zwecke des Kunden durch PDV anzupassende Standardsoftware zu liefern oder soweit PDV Werkleistungen an Software des Kunden zu erbringen hatte (insbesondere über die vom Kunden gelieferte und anzupassende oder zu bearbeitende Software).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich zu installieren bzw. installieren zu lassen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde nach Installation der Software verpflichtet, diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen einer ausführlichen Funktionsprüfung im Sinne des vorstehenden Absatzes zu unterziehen (erste Frist). PDV wird dem Kunden ein Abnahmeprotokoll übersenden, auf welchem sich der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu erklären hat, ob und in welchem Umfang er die vertraglich geschuldete Leistung als vertrags-gerecht ansieht (zweite Frist).

(3) Übernimmt der Kunde die Leistungen der PDV nach Ablauf der zweiten Frist in die produktive Nutzung, ohne die Abnahme erklärt zu haben, so gilt die Abnahme bzw. die Erklärung der Annahme als Erfüllung als zum Beginn des Produktivbetriebes erfolgt, soweit PDV den Kunden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens gesondert hingewiesen hat.

(4) Der Kunde hat einen Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der beiden Fristen, soweit er dies vor Fristablauf PDV gegenüber unter Benennung des von ihm für angemessen gehaltenen Fristablaufes verlangt.

(5) Erweist sich die Leistung der PDV als nicht abnahmefähig bzw. erklärt der Kunde, die Leistung nicht als Erfüllung annehmen zu wollen, ist PDV verpflichtet, die vom Kunden behaupteten und berechtigten Mängel unverzüglich zu beseitigen.
Mit Lieferung der Nacherfüllung durch PDV gilt das Abnahme- bzw. Funktionstestverfahren entsprechend.

(6) PDV kann Teilabnahmen- bzw. Funktionsprüfungsverfahren für in sich geschlossene Leistungen verlangen.

(7) Vorstehende Absätze gelten nicht für den Verkauf der Standardsoftware „AddressBrowser“ und nicht für die Fälle der Vermietung von Software an den Kunden.

17 Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung der PDV für ihre Lieferungen und Leistungen ist unmittelbar nach Zugang einer Rechnung sofort fällig.

(2) PDV kann mit der Rechnung ein nach Kalendertagen (Datum) bestimmtes Zahlungsziel bestimmen, welches sich dann aus dem Rechnungstext ergibt.

(3) Ist eine monatliche wiederkehrende Vergütung vereinbart, ist die Vergütung bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats im Voraus durch den Kunden an PDV zu zahlen.

(4) Einer Rechnung bedarf es nicht, soweit sich der Anspruch auf die Vergütung sowie deren Fälligkeit nach dem geschlossenen Vertrag auch ohne fortlaufende Rechnungsstellung ergibt, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen.

18 Zahlungsverzug

(1) Zahlt der Kunde auf eine Mahnung der PDV nach Eintritt der Fälligkeit und nach Ablauf eines eventuellen Zahlungszieles nicht, ist PDV berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen einzustellen. Insbesondere ist PDV berechtigt, Zugänge des Kunden zu Internet-Diensten der PDV zu sperren.
PDV muss dem Kunden diese Absicht der Sperrung aber mit einer Frist von 1 Woche anzeigen.

(2) Für die Mahnung nach Eintritt des Verzuges ist PDV berechtigt, dem Kunden pauschal € 2,50 zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis erhalten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

(3) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Unternehmer-Kunden für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Verzug des Unternehmer-Kunden mit der Entgeltforderung hat PDV außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 3 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) PDV ist nach Zahlung ihrer Vergütung, die der Kunde nach Eintritt des Verzugs an PDV bewirkt, berechtigt, die Leistung erst wieder aufzunehmen, soweit der Kunde auch fällige Mahngebühren und den Verzugszins an PDV gezahlt hat.

(5) Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen des Kunden kommt es auf den Tag des Eingangs bei PDV an (Eingang eines Schecks, Gutschrift auf dem Konto i.F. der Überweisung).

19 Abschlagszahlungen

(1) Für in sich abgeschlossene erbrachte Lieferungen und Leistungen als Teilleistung einer Gesamtleistung, welche für den Kunden selbstständig nutzbar sind, insbesondere für in sich abgeschlos-sene und vertragsgemäße Teile eines Werks i.S. d. § 631 BGB, ist PDV berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(2) Bei Verkauf von Hardware ist PDV berechtigt, ein Drittel des Kaufpreises mit Vertragsschluss zu verlangen, ein weiteres Drittel nach erfolgreicher Funktionsprüfung und ein weiteres Drittel nach erfolgter Abnahme durch den Kunden bzw. einer Verpflichtung zur Abnahme.

20 Übliche Vergütung, Kosten der unberechtigten Mängelrüge

(1) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der PDV getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von PDV im Zeitpunkt der Leistungserbringung verlangten Vergütungssätze für Zeitaufwand und Auslagen als üblich.

(2) Wird die Vergütung vereinbarungsgemäß nach Zeitstunden berechnet oder ist sie gemäß Absatz 1 nach Zeitstunden zu berechnen, besteht die Zeitstunde aus 4 Abrechnungseinheiten mit jeweils 15 Minuten. Jede angefangene Abrechnungseinheit gilt als voll abrechenbare Einheit. Die Vergütung ist mit Leistungserbringung fällig.

(3) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige des Kunden, dass kein Fall des Mangels (Män-gelhaftungs- bzw. Gewährleistungsfall) vorliegt, darf PDV den durch die Überprüfung veranlassten Aufwand dem Kunden nach der bei PDV im Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Vergütung für Zeitaufwand und Auslagen berechnen.

(4) Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für den Fall, dass der Kunde die Störung des Telekommunikationsnetzes bei vereinbarten Internet-Dienstleistungen selbst zu vertreten hat (etwa durch eine Fehlbedienung) und PDV Maßnahmen zur Untersuchung der Störung bzw. zu deren Beseitigung unternommen hat.

21 Aufrechnungsverbot

(1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen Forderungen der PDV nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch PDV anerkannt wurden.

(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem-selben Vertragsverhältnis beruht.

22 Anpassung der Vergütung

(1) PDV ist berechtigt, eine periodisch wiederkehrende Vergütung für Leistungen, die im Dauerschuld-verhältnis erbracht werden, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) durch Abgabe einer Erhöhungserklärung zu erhöhen, nachdem das Dauerschuldverhältnis sechs Monate ununterbrochen fortbestanden hat. Zu einer weiteren Erhöhung der Vergütung ist PDV gemäß § 315 BGB berechtigt, wenn die letzte Erhöhung mindestens sechs Monate zurückliegt.

(2) Die gewünschte Anpassung der Vergütung wird dem Kunden schriftlich mitgeteilt und wird mit Wirkung zum ersten Tag des auf den Zugang der Preiserhöhungsmitteilung der PDV folgenden übernächsten Monats wirksam. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag oder den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Tag des Wirksamwerdens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei PDV an. Schweigt der Kunde, wird die Preiserhöhung wirksam. PDV weist den Kunden in der Preiserhöhung auf die Bedeutung des Schweigens gesondert hin.

23 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechtsvorbehalt

(1) PDV behält sich das Eigentum an überlassenen Sachen, insbesondere Hardware und Datenträger, bis zur Zahlung der Vergütung vor, soweit im Rahmen der Lieferungen und Leistungen Eigentum zu übertragen ist.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle Forderungen der PDV an den Kunden aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

(3) Die Einräumung der Nutzungsrechte (Lizenzen) an urheberrechtlich geschützten Lieferungen und Leistungen der PDV wird erst wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung an PDV gezahlt hat. Dies gilt nicht, wenn PDV in Ansehung der Lieferung und Leistung von Nutzungsrechten vorleistungspflichtig ist und der Kunde berechtigt Mängel der Lieferung und Leistung einwendet.

24 Kündigung von unbefristeten Verträgen und Verträgen mit Mindestlaufzeit

(1) Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit, insbesondere als Dauerschuldverhältnis geschlossen, so ist der Vertrag von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Quartals ordentlich kündbar.

(2) Ist der Vertrag für eine Mindestdauer abgeschlossen, so verlängert er sich nach Ablauf der Mindestdauer auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht vor Ablauf der Mindestdauer mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf der Mindestdauer gekündigt wird. Für die Kündigung bei verlängertem Vertrag gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Soweit ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist, wird ein eventuell sich ergeben-des Rücktrittsrecht des Kunden durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung ersetzt.

25 Kündigung bei Nutzungsrechtsverstößen (Lizenzverstößen)

(1) Für den Fall, dass der Kunde eingeräumte Nutzungsrechte oder Schutzrechte der PDV oder eines dritten Rechteinhabers an Software schwerwiegend verletzt, ist PDV berechtigt, dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software außerordentlich zu kündigen.

(2) Eine solche außerordentliche Kündigung setzt eine erfolglose Abmahnung durch PDV mit angemessener Fristsetzung voraus.

(3) Für den Fall der außerordentlichen Kündigung im Zusammenhang mit Software ist der Kunde verpflichtet, das Original der von der Kündigung betroffenen Software einschließlich der Dokumentation und alle Kopien sofort zu löschen oder zu vernichten bzw. an PDV zurückzugeben. Der Kunde hat PDV geeignete Nachweise hierüber zu übermitteln.

26 Leistungsstörungen, Mängelhaftung

(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrag PDV mit der ihr obliegenden Leistung in Verzug, so kann ihr der Kunde zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung der PDV nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nur wenn der Kunde die Fristsetzung mit dieser Ablehnungsandrohung verbindet, ist er nach Ablauf der Frist berechtigt, unter Beachtung der weiteren vertraglichen Vereinbarungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist. Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den Kunden kein Interesse oder hat PDV die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, so bedarf es der Fristsetzung mit Ablehnungs-androhung nicht.

(2) Mängel müssen vom Kunden in Schriftform oder in Textform gegenüber PDV gerügt werden.

(3) Für den Kunden gelten, wenn er Kaufmann ist und ein Kaufgeschäft vorliegt, die für Kaufleute geltenden Rügepflichten § 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Mängelrügen aus anderen als Kaufverträgen ist der Kunde verpflichtet, die ihm nach Abnahme bzw. Funktionstest offensichtlichen Mängel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), spätestens binnen 14 Tagen bei PDV geltend zu machen, anderenfalls die Mängelhaftungspflicht der PDV für diese Mängel ausgeschlossen ist. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Als Mängel im Rahmen der Rügepflicht gelten auch Falsch- und Zuweniglieferungen.

(4) Soweit dem Kunden gegen PDV das Recht zusteht, Nacherfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen zu verlangen (Beseitigung eines Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache), so hat PDV die Wahl, ob sie den Nacherfüllungsanspruch durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllt. Das Wahlrecht entfällt, wenn gemäß der Natur der vertraglichen Leistung nur eine Art der Nacherfüllung in Betracht kommt.

(5) Solange PDV ihren Verpflichtungen zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommt, hat der Kunde kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder aus der Art des Mangels oder aus den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(6) PDV kann die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung der unter Berücksichtigung des Mangels angemessen reduzierten Vergütung abhängig machen, soweit die Vergütung fällig ist.

(7) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(8) Sofern PDV die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Anpassung von Software.

(9) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleiben Ware oder Werk-leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache bzw. Werkleistung.

(10) Vorstehende Einschränkungen gemäß Absätze 7, 8 und 9 gelten nicht, wenn PDV die Pflicht-verletzung arglistig verursacht oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(11) Der Kunde kann im Rahmen des Vertrages Leistungen nur nach dem Stand der Marktverfügbarkeit und nach dem Stand der Technik verlangen und muss in zumutbarem Umfang mit Fehlern bzw. Störungen leben und Notlösungen akzeptieren.

(12) PDV kann ihr Leistungsversprechen auch insoweit erfüllen, als anstelle einer Fehler- bzw. Störungsbeseitigung dem Kunden eine zumutbare Ausweichlösung (Umgehung) angeboten wird, soweit diese marktverfügbar ist. Der Kunde hat sich gegenüber PDV unverzüglich darüber zu erklären, ob die ihm angebotene Ausweichlösung zumutbar ist.

27 Mangelhaftigkeit von Software

(1) Besteht das Leistungsversprechen der PDV in Software, so kann der Kunde keine fehlerfreie Software erwarten, unbeschadet des Rechts des Kunden, die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit zu verlangen.

(2) Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Software von der vereinbarten oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. PDV steht aber dafür ein, dass die Software ihre Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

28 Verjährungsfrist für Mängel, Haftung für Schäden, Haftungsbegrenzung

(1) Für Verträge der PDV mit ihren Kunden über neu hergestellte Sachen (insbesondere über die Lieferung herzustellender Individualsoftware oder [anpassungsbedürftiger] Standardsoftware sowie über die Lieferung von Hardware) und über Werkleistungen (insbesondere über die vom Kunden gelieferte und anzupassende oder zu bearbeitende Software) verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängel abweichend vom Gesetz nach 1 Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. In dieser Frist verjähren auch Mängel an Nacherfüllungsleistungen. Die Verjährungsfrist für gegen PDV gerichtete sonstige Ansprüche verjährt ebenfalls nach 1 Jahr.

(2) Hingegen gilt die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der PDV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PDV beruhen sowie für sonstige Schäden beim Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PDV oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der PDV beruhen. Die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist gilt auch für den Fall, dass PDV einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(3) Für die Fälle der nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der PDV oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, welche nicht zur gesetzlich zwingenden Haftung nach Absatz 2 führen, haftet PDV für Schäden des Kunden nicht, es sei denn, es geht um die Verletzung einer Pflicht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Für den Fall der Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der PDV aber, soweit nicht gesetzliche Mindest-Versicherungssummen bestehen, auf den Schaden begrenzt, welchen PDV bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, welche PDV kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

(4) Ansprüche des Kunden gegen PDV nach dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Fehlers des Produktes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Ebenso unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden als Nutzer gemäß den Kundenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes (insbesondere §§ 43a ff TKG).

(5) Soweit PDV Sachen oder Rechte vermietet, ist der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch des Kunden gegen PDV gemäß § 536a erste Alternative BGB ausgeschlossen.

29 Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, Daten, auf welche PDV im Rahmen der Vertragserfüllung Zugriff hat, regelmäßig zu sichern, soweit die Sicherungspflicht nach dem Vertrag nicht ausschließlich durch PDV übernommen wird oder nach der Art des Vertrages zu übernehmen ist.

30 Schutzrechtsverletzungen

(1) Für den Fall der Haftung des Kunden gegenüber PDV wegen Schutzrechtsverletzungen (insbeson-dere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) wird der Kunde PDV auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen, und auf Verlangen der PDV gegen alle Ansprüche verteidigen, die wegen der Verletzung von solchen Rechten Dritter gegen PDV geltend gemacht werden. Der Kunde erstattet PDV alle nach gesetzlichen Gebührenordnungen entstehenden Verteidigungskosten, soweit sie notwendig sind, und auch weitere nachweislich entstandene Schäden, soweit PDV aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmaßnahmen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. PDV hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. Die Auswahl eines Rechtsbeistandes obliegt PDV. PDV unterliegt bei eigenen Rechtsverteidigungen den Weisungen des Kunden. Die Kostenerstattungspflicht des Kunden ist dadurch bedingt, dass PDV die Weisungen des Kunden vor etwaigen Maßnahmen einholt und beachtet.

(2) Für den Fall der Haftung der PDV gegenüber dem Kunden wegen Schutzrechtsverletzungen (insbesondere wegen Urheber-, Marken-, Patent- und Lizenzrechten Dritter) gilt vorstehender Absatz entsprechend.

(3) Werden durch die Nutzung des hergestellten Werkes Rechte Dritter verletzt, so ist PDV berechtigt, die betroffenen Lieferungen und Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abzuändern, dass der Vertragszweck noch erreicht wird. Die Parteien verpflichten sich untereinander, an der Zweckerreichung mitzuwirken, soweit der Rechtsmangel auch durch den Austausch einer Leistung unter Wahrung der Belange des Kunden behoben werden kann.

(4) Die Parteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen gestellt werden, anderenfalls die jeweilige Freistellungsverpflichtung erlischt.

31 Vertraulichkeit

(1) PDV verpflichtet sich, Informationen, insbesondere Daten des Kunden, welche er im Rahmen des Vertrags vom Kunden erhält, vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter fortwährend auf die Vertraulichkeit vertraglich zu verpflichten.

(2) Soweit PDV dem Kunden Informationen als Betriebsgeheimnisse offenbart, sind diese Betriebs-geheimnisse durch den Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Informationen (z. B. Geschäftspläne, Betriebsinterna, Produktentwicklungen, Produktionspläne, dritte Kundendaten, Investitionen, Geschäftsprozesse, Spezifikationen, Daten, Muster, Prototypen, Konzepte) sind Betriebsgeheimnisse, wenn sie durch PDV als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Informationen gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren, die zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Kunden schon bekannt waren, nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung dem Kunden bekannt gemacht wurden, die unabhängig von den übermittelten Informationen vom Kunden im Zeitpunkt der Übermittlung schon entwickelt wurden, die rechtmäßig aus dritter Quelle, welche das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden, oder welche aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften oder Anordnungen offenbart werden müssen. Im zuletzt genannten Fall verpflichtet sich der Kunde aber, PDV unverzüglich über die Offenbarung zu informieren. „Dritte“, welchen die hier geschützten Informationen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, sind nicht die mit der Übermittlung oder Verarbeitung der Informationen im Unternehmen des Kunden befassten Mitarbeiter, wie auch nicht die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten und mit dem Kunden insoweit vertraglich verbundenen Berufsträger (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte).

32 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr ab Beendigung der Zusammenarbeit bzw. ab Ablieferung bzw. Abnahme des Leistungsgegenstandes keine Mitarbeiter der PDV abzuwerben oder ohne Zustimmung der PDV einzustellen. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von PDV der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

33 Datenschutz

Über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverord-nung informieren wir in unseren Datenschutzinformationen gesondert.
34 Formvorschriften

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden.

(2) Die Erklärung einer Kündigung sowie die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Dies gilt entsprechend für Fristsetzungen, Mahnungen oder Abmahnungen.

35 Anwendbares Recht

(1) Für die vertraglichen Beziehungen der PDV mit ihren Kunden gilt das materielle Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

(2) Die Geltung des UN-Kaufrechts für kaufvertragliche Leistungen wird ausgeschlossen.

36 Exportbestimmungen

Lieferungen und Leistungen der PDV sind vertraglich nur zum Verbleib in dem Lieferland des Lieferorts des Kunden bestimmt. Die Ausfuhr in ein anderes Land als das Lieferland unterliegt unter Umständen Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. anderen Exportbestimmungen. Der Kunde muss sich über geltende Exportbestimmungen selbständig unterrichten, will er Lieferungen und Leistungen der PDV an einen anderen als den Lieferort verbringen. Unter Umständen sind solche Weiterlieferungen genehmigungspflichtig oder grundsätzlich verboten.

37 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle Vertragspflichten aus Lieferungen und Leistungen der PDV und Gerichtsstand für alle aus dem jeweiligen Vertrag entstehende Streitigkeiten ist Dresden vereinbart.

38 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen auf Dritte bedarf der Zustimmung der PDV.

39 Nichteinbeziehung, Unwirksamkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinbeziehung oder der (Teil-)Unwirksamkeit richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.